Stiftungssatzung
für die
"Stiftung Jesus-Christus-Kirche"
Kirchliche Gemeinschaftsstiftung
der
Ev. Kirchengemeinde Meinerzhagen
Das Presbyterium der
Kirchengemeinde Meinerzhagen hat durch Beschluss vom 9. Juli 2002
die Stiftung "Jesus-Christus-Kirche" errichtet und ihr diese Satzung
gegeben. Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlichen Arbeit
der Kirchengemeinde. Als finanziellen Grundstock hat die
Kirchengemeinde ein Stiftungskapital in Höhe von 1O.OOO,-- Euro zur
Verfügung gestellt.
Alle Personen, die die kirchliche Arbeit in der Kirchengemeinde
fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen,
Einbringung von Stiftungsfonds, Vermächtnissen und Spenden dieses
Werk zu unterstützen.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung trägt den
Namen "Stiftung Jesus-Christus-Kirche". Sie ist eine
Gemeinschaftsstiftung für die Kirchengemeinde Meinerzhagen.
(2) Sie ist eine unselbständige, kirchliche Stiftung des
bürgerlichen Rechts mit Sitz in Meinerzhagen.
§ 2 Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und
kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck der Stiftung ist der Erhalt der unter Denkmalschutz
stehenden Jesus-Christus-Kirche in Meinerzhagen, einschließlich des
Grundstückes.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben haben keinen
Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus der Stiftung.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen
beträgt zunächst 10.000,-- Euro. Es wird als Sondervermögen der
Kirchengemeinde Meinerzhagen verwaltet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu
erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu,
die dazu bestimmt sind.
(3) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht
werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten
erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des
Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit
veräußert werden.
(4) Die Stiftung kann im Rahmen ihres Zwecks auch andere rechtlich
unselbständige Stiftungen als Treuhänderin verwalten oder die
treuhänderische Verwaltung von Stiftungsfonds übernehmen.
§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des
Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden
Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu
verwenden.
(2) Bei Zustiftungen von 15.000,--Euro und mehr kann die Zustifterin
oder der Zustifter ein konkretes satzungsförmiges Projekt benennen,
das aus den Erträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. 1st
diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für
satzungsmäßige Fördermaßnahmen zu verwenden.
(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage
zufuhren, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
Freie oder zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des
steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden. Freie Rücklagen (§58 Nr.
7 Buchstabe a der Abgabenordnung) dürfen ganz oder teilweise dem
Vermögen zugeführt werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 5 Zweckgebundene Zuwendungen
(1) Der Stiftung können
zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese
Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes
verwenden.
(2) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der
Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
§ 6 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser
Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 7 Stiftungsrat
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
(2) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern, die vom
Presbyterium gewählt werden. Mindestens ein Mitglied muss, höchstens
drei Mitglieder sollen dem Presbyterium angehören. Mindestens fünf
Mitglieder müssen der evangelischen Kirche angehören. Die nicht
evangelischen Mitglieder sollen einer Kirche angehören, die Mitglied
der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) ist.
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder
einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier
Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können
vom Presbyterium aus wichtigen Gründen abberufen werden.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die
Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet
werden.
(6) Die Mitgliedschaft im
Stiftungsrat endet mit der Vollendung des 75. Lebensjahres der
Mitglieder.
(7) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die
Bestimmungen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von
Westfalen für Presbyterien sinngemäß.
(8) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
§ 8 Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der
Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind
insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung
von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies
nicht dem zuständigen Kreiskirchenamt übertragen ist.
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des
Stiftungsvermögens im Einvernehmen mit dem Presbyterium der
Kirchengemeinde
c) die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich
des Nachweises der Mittelverwendung an das Presbyterium und die
Stifterinnen und Stifter,
d) die jährliche Einladung der Stifterinnen und Stifter zu einer
Zusammenkunft.
2. Der Stiftungsrat kann ein Kuratorium berufen, das die Zwecke der
Stiftung fördert.
§ 9 Rechtsstellung des Presbyteriums
(1) Unbeschadet des Rechts des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung
der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
(2) Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
a) Vertretung der Stiftung bei notariellen Verträgen.
Bevollmächtigungen sind möglich.
b) Änderung der Satzung.
c) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer
Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der
Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle
Zustiftungen mit Auflage sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden
oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z.B. Grundstücksangelegenheiten
und Erbschaften).
(3) Das Presbyterium kann Entscheidungen des Stiftungsrates
aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des
Gemeinnützigkeitsrechtes oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
(4) Presbyterium und Stiftungsrat sollen sich um ein
einvernehmliches Handeln bemühen.
§ 10 Anpassung an veränderte Verhältnisse
Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des
Stiftungszweckes vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten
wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der
Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreivierteln der Mitglieder des
Stiftungsrates und der Bestätigung durch das Presbyterium. Der neue
Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein
und muss der Kirchengemeinde zugute kommen.
§ 11 Auflösung der Stiftung
Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der
Stiftung mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner Mitglieder
vorschlagen, wenn es die Umstände nicht mehr zulassen, den
Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
§ 12 Vermögensanfall bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fallt das Vermögen an
die Kirchengemeinde Meinerzhagen, die es unmittelbar und
ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Stellung des Finanzamts
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der
Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei
Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor
die Bestätigung des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung, gleich aus welchem
Grunde, ganz oder teilweise nichtig, unwirksam und/oder
undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Regelungen
dieser Satzung bis zum Ende der Geltungsdauer gültig.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen
Genehmigung, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit
der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.